Energieausweis
Die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen ist in §16 der Energieeinsparverordnung geregelt. Danach hat der Eigentümer von Gebäuden sicherzustellen, dass aus Anlass der Errichtung und unter bestimmten Voraussetzungen bei der Modernisierung ein Energieausweis ausgestellt wird. Wird ein Gebäude oder Wohneigentum verkauft, vermietet oder verpachtet, ist dem Interessenten ebenfalls ein Energieausweis vorzulegen. Für öffentliche Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche sind Energieausweise auszustellen und öffentlich auszuhängen. Energieausweise sind entweder nach dem berechneten Bedarf (Bedarfsausweis) oder dem erfassten Verbrauch (Verbrauchsausweis) auszustellen.